(1) Der Verein führt den Namen "Hilfe für krebskranke Kinder Vechta e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. VR 110285 eingetragen
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Vechta.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(1) Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Unterstützung von an Krebs erkrankten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
sowie die Betreuung von deren Eltern und Geschwistern während der Erkrankung und im Anschluss daran. Der Verein fördert somit das
öffentliche Gesundheitswesen i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO
b) die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 Nr. 1 AO,
c) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke i.S.d. § 52 Abs 2 S. 1 Nr. 25 AO.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen oder einer Beteiligung an solchen als ideeller Partner,
b) die finanzielle und immaterielle Hilfe der Betroffenen und deren Familienmitgliedern zur Bewältigung ihrer Probleme im Zusammenhang mit der Erkrankung und ihres hieraus resultiereden
Umfeldes sowie Veranstaltungen und Reisen für die Betroffenen und Ihre Angehörigen.
c) die Betreuung und Begleitung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen nach einer Genesung der Krankheit.
d) die Durchführung von Projekten zur Generierung von Spendenmitteln für soziale Zwecke.
(3) Folgende Maßnahmen sollen den Schwerpunkt bilden:
a) Ermöglichung von Anschaffungen zur Erleichterung des Lebensablaufs im Haus / in der Wohnung des / der von der Erkrankung Betroffenen (z.B. Schaffung
krankheitsgerechter Gebäudeeinrichtungen, Maschinen und Geräte, Unterstützung bei der Anschaffun von Fahrzeugeinrichtungen oder Spezialfahrzeugen etc.).
b) Den von der Erkrankung Betroffenen sowie auch deren Familienangehörigen soll die Möglichkeit gegeben werden, sich durch Zuschüsse zu Ferienaufenthalten
von den mit der einhergehenden besonderen Belastung zu erholen.
c) Bereitstellung von Informationsmaterial, Hilfestellung bei der Klärung von Fragen bezüglich Krankenkasse, Kuraufenthalt, Finanzierung von Transportkosten etc.
d) Vermeidung oder Aufarbeitung von gravierenden Folgeschäden durch Inanspruchnahme eines Psychologen oder Heilpädagogen.
e) Bemühung um schnelle Aufnahme und Finanzierung von Privatunterricht durch entsprechende Lehrkräfte.
f) Bemühung um erfoderliche Aufnahme und Finanzierung von Haushaltshilfen durch entsprechende Pflegekräfte.
g) Ermöglichung der gegenseitigen Aussprache in einem dafür geeigneten Raum außerhalb des Krankenzimmers.
h) Unterstützung von Kinderkliniken bei der Behandlung krebskranker Kinder und Jugendlicher, indem der Verein zur personellen und sachlichen Ausstattung
der Klinik beiträgt.
i) Unterstützung von gleichgearteten Vereinen, die satzungsgemäß Kinder aus unserer Region betreuen.
j) Einrichtung einer Begegnungsstätte des Vereins.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(7) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht
unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
(8) Der Verein darf sich an anderen Vereinen, Organisationen, Körperschafen oder Gesellschaften beteiligen, soweit dies der Durchführung des Vereinszwecks
dienlich ist und seine Gemeinnützigkeit dadurch nicht gefährdet wird.
(1) Mitglied des Vereins kann jde/r werden, die/der die Aufgaben des Vereins fördern und sich für sie einsetzen will.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt die Entscheidung schriftlich mit.
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Steichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein.
oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter.
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags.
im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme
des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(1) Der Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus folgenden Personen:
a) 1. Vorsitzende/r
b) Zwei 2. Vorsitzende/r
c) Schatzmeister/in
d) Geschäftsführer/in
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins kooptieren. Diese haben im Vorstand kein Stimmrecht
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sofern diese sich nicht an andere Personen und
Personengruppen des Vereins richten;
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts mittels eines Steuerberaters;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern und deren Führung,
f) Berufung von Beiräten, Ausschüssen, Projektgruppen und Arbeitskreisen zur Vorbereitung und
Begleitung der Arbeit des Vorstandes, bzw. Vereins.
g) Berufung einer/ eines Schirmherrn für spezielle Veranstaltungen oder Projekte.
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden/der oder vom 2. Vorsitzenden/der
schriftlich, fernmündlich oder per Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer
Mitteilung der Tagesordnung bedarfs es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter
der/die 1. Vorsitzende und ein 2. Vorsitzende/r, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/ der Leiterin der Vorstandssitzung.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der/ die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/ die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands
sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter/ Protokollführer/in zu unterschreiben.
(3) Eom Vprstamdsnescjöiss lamm aif schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(1) Mindestens alle 2 Jahre, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung per Post
oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekannt gegebene (Mail-) Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/ der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/ der 2. Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
einen Leiter/ eine Leiterin
(2) Das Protokoll wird von einem/r Protokollführer/in geführt, der/ die vom/ von der Versammlungsleiter/in
bestimmt wird
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der/ die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die
Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich
(7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden hächsten Stimmzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter/in
und dem/ der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der
Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von dreit Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden,
wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/ die 1. Vorsitzende und eine/r der/die 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere steuerbegünstigte
Körperschaft/en, die gleichgerichtete oder ähnliche Zwecke verfolgt und die von der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt,
mit einfacher Mehrheit bestimmt wird. Der entsprechende Beschluss darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 02.11.2021 verabschiedet.